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ZiSG-NEWS | September 2024

Sehr geehrte Damen und Herren

Geschätzte Delegierte des ZiSG

Gerne informieren wir Sie über Aktuelles aus dem Verband:

SAVE THE DATE Delegiertenversammlung 2025

Die 18. ordentliche Delegiertenversammlung wird am Freitag, 13. Juni 2025 um 14:00 Uhr im Armee-Ausbildungszentrum, Murmattweg 6
6000 Luzern 30, durchgeführt.

Alle ZiSG Delegierten sind bereits jetzt herzlich eingeladen. 

Protokoll der Delegiertenversammlung 2024

Die Verbandsleitung des Zweckverbands für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung (ZiSG) hat am Freitag, 21. Juni 2024 zur Delegiertenversammlung nach Alberswil eingeladen.

Die Delegierten genehmigten den Jahresbericht inklusive der Jahresrechnung und nahmen den Aufgaben- und Finanzplan 2025 bis 2029 sowie das Jahresprogramm 2025 zustimmend zur Kenntnis. Das Budget 2025 wurde mit einem Pro-Kopf-Beitrag von Fr. 9.00 gutgeheissen. Neu gehören die Leistungen vom Haus Hagar, Schutz- und Notunterkunft für Frauen in Not sowie die Beratung für Schwerhörige und Gehörlose Zentralschweiz (BFSUG ZS) zum Leistungsportfolio – die Delegierten haben deren Förderungswürdigkeit anerkannt.

Die Delegierten sprachen sich zudem für die Weiterführung der Finanzierung der Begleiteten Besuchstage (BBT) der Fachstelle Kinderbetreuung für das Übergangsjahr 2025 aus und folgten damit der Empfehlung der Verbandsleitung. Eine Finanzierung dieses Angebotes bis 2027 lehnten die Delegierten hingegen ab.

Die Delegierten bestätigten schliesslich die bisherigen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden sowie den Einsitz der Stadt Luzern in der Verbandsleitung. 

Das Protokoll und die entsprechende Medienmitteilung können Sie hier runterladen.

Anpassung Rahmenvertrag Procap Zentralschweiz

Die Leistung «Sozialversicherungsberatung» des Vereins Procap Zentralschweiz wird vom ZiSG seit 2021 als Förderungswürdig anerkannt. Die Nachfrage an dieser hochspezialisierten und komplexen Leistung hat seit diesem Zeitpunkt stark zugenommen, unter anderem auch von Fachpersonen wie Berufsbeistände oder von Fachstellen wie Zenso oder SoBZ. Aufgrund fehlender Ressourcen seitens Procap Zentralschweiz gibt es seit August 2023 einen Mitgliederstopp, sodass Personen ohne Berufsbeistände oder ohne wirtschaftliche Sozialhilfe keine Beratung mehr in Anspruch nehmen können. Für den ZiSG ist dies eine bedauerliche Situation. Eine substantielle Erhöhung der Finanzhilfen durch den ZiSG ist derzeit nicht möglich.

Um die Beratung von Procap Zentralschweiz der vulnerabelsten Zielgruppe wieder zugänglich zu machen und den Verein finanziell zu konsolidieren, wird sich der ZiSG ab 2025 an der Information und Beratung von Personen beteiligen, welchen nicht bereits durch einen Sozialdienst betreut werden (Personen ohne wirtschaftliche Sozialhilfe oder ohne Berufsbeistand). Zukünftig wird es für Sozialdienste/Gemeinwesen dafür möglich sein, die hochspezialisierten Leistungen im Rahmen der Fallführung für Personen mit wirtschaftlicher Sozialhilfe, Berufsbeistand sowie für Fachstellen bedarfsgerecht mittels Leistungsvereinbarungen bei Procap Zentralschweiz in Auftrag zu geben.

Abstimmungen Delegiertenversammlung

Anlässlich der letzten Versammlung haben sich zahlreiche Delegierte bei der Geschäftsstelle nach den Rahmenbedingungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung erkundigt.

Zur Beschlussfähigkeit

Gemäss Art. 10 der ZiSG Statuten ist die Delegiertenversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Delegierter des Kantons und die Mehrheit der Delegierten der Gemeinden anwesend sind, die zugleich die Mehrheit der Stimmrechte auf sich vereinigen.

Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird innert 30 Tagen eine zweite Versammlung mit den gleichen Traktanden einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und deren Stimmrechte beschlussfähig ist.

Zur Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gelten als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Stimmen der vertretenen Gemeinden und des Kantons die Zustimmung erteilt haben. Bei Stimmengleichheit der Gemeinden gilt das Geschäft als abgelehnt. Wichtige Beschlüsse gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 6 bedürfen zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen der Gemeinden und die Zustimmung des Kantons.

Fazit: Sowohl die Gemeinden (als Gremium verstanden) wie auch der Kanton haben Vetorechte und können entsprechend Anträge eigenständig ablehnen. Für die Annahme von Anträgen ist hingegen die Zustimmung der Gemeinden und die Zustimmung des Kantons erforderlich. Es braucht in diesem Fall also beide.