Delegiertenversammlung 2024
Einladung
Die Verbandsleitung des ZiSG lädt die Delegierten am 21. Juni 2024 zur Delegiertenversammlung nach Alberswil ein.
Ort: Agrovision Burgrain AG, Burgrain 24, 6248 Alberswil, Josef Müller Forum beim Agrarmuseum
Zeit:14:00 Uhr.
Abstimmungsunterlagen
Alle für die Delegiertenversammlung relevanten Dokumente sowie die Wegleitung können auf der Website des ZiSG unter https://www.zisg.ch/de/delegiertenversammlung oder https://www.zisg.ch/de/download heruntergeladen werden.
Wegleitung
Die Wegleitung schafft in aller Kürze einen Überblick über die aktuellen Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung. Die unter den Traktanden aufgeführten Dokumente enthalten jeweils ausführlichere Informationen. Für Auskünfte steht Ihnen der Geschäftsführer gerne zur Verfügung.
Fragen und Voten
Fragen und Voten nimmt die Geschäftsstelle des ZiSG bis zum 7. Juni 2024 entgegen. Bitte wenden Sie sich dazu an Michael Wicki, Geschäftsführer ZiSG, unter 041 228 64 85 oder michael.wicki1@lu.ch.
Die Geschäftsstelle oder die Verbandsleitung nimmt zu den eingegangenen Fragen oder Voten Stellung und veröffentlicht die Stellungsnahmen in der nachfolgenden Frage und Antworten Sektion.
Fragen und Antworten
Im Aufgaben- und Finanzplan ist die Entwicklung des Pro-Kopf-Beitrages nachgezeichnet. Welche Finanzstrategie verfolgt die Verbandsleitung des ZiSG?
Der ZiSG hat per Ende 2021 ein Eigenkapital von rund Fr. 1,25 Mio. ausgewiesen. Darauf bezugnehmend hat sich die Verbandsleitung für eine Eigenkapitalabbaustrategie entschieden und Anträge für eine Erhöhung des Pro-Kopf-Beitrages auch angesichts des steigenden Leistungsbedarfs mehrfach zurückgestellt. Der strategische Entscheid eines Eigenkapitalabbaus hat seinen Zweck erfüllt - Gemeinden und Kanton konnten zwei Jahre lang entlastet werden.
Zudem hat die Verbandsleitung diverse Massnahmen identifiziert, die es möglich machten, den Pro-Kopf-Beitrag für ein Jahr 2024 auf lediglich Fr. 8.65 anstelle von Fr. 9.00 anzuheben. (Reduktion GS, ausserordentliche Ausgaben der VL, Kürzungen bei Anträgen etc.)
Um die Handlungsfähigkeit des Verbandes zu garantieren, ist gemäss Einschätzung der Verbandsleitung ein Eigenkapital von mindestens Fr. 400'000 sicherzustellen. Mit Blick auf die prognostizierten Aufwandsüberschüsse in den Jahren 2024 und 2025ff. erachtet die Verbandsleitung eine Erhöhung des Pro-Kopf-Beitrages per Budget 2025 auf Fr. 9.00 als notwendig. Bereits im Jahresbericht 2020 hat die Verbandsleitung auf diese Perspektive hingewiesen.
Mit der beantragten Erhöhung soll das Modell der Finanzhilfen an Leistungen der institutionellen Sozialhilfe, der Gesundheitsförderung und der Prävention über den ZiSG langfristig erhalten und gleichzeitig die Planungssicherheit für den Kanton Luzern, die Luzerner Gemeinden sowie für die finanzierten Organisationen erhöht werden.
Allerdings setzt sich die Entwicklung des Bedarfs an Leistungen, aufgrund der beobachteten gesellschaftlichen Trends und der Teuerung insbesondere im Bereich der spezialisierten Sozialberatung und der Schadensminderung, ungebrochen fort. Der Aufwand zur Deckung dieses erhöhten Leistungsbedarfs übersteigt die Mehrerträge, welcher der ZiSG in Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwicklung generieren kann (ca. 0.7%).
Letztlich erfolgt eine Klärung des Leistungskatalogs und der Finanzierungszuständigkeit auch mit Blick auf den Aufgaben- und Finanzplan, wo - nach einer Phase der Konstanz - am Ende der Planjahre wiederum die Notwendigkeit einer Anpassung des Pro-Kopf-Beitrags deutlich wird, um die statutarischen Verbandsaufgaben weiterhin zielgerichtet und effizient umzusetzen.
Die Verbandsleitung präsentiert anlässlich der Delegiertenversammlung 2024 das bereinigte Portfolio. Ist der Strategieprozess damit abgeschlossen oder ist eine weitere Konsolidierung notwendig?
Die Verbandsleitung erkennt, dass der Konsolidierungsauftrag der Delegierten über die erste Umsetzungsphase hinausreicht und auch bedeutet, nach der Delegiertenversammlung 2024 die Strategiearbeit fortzusetzen und bei Bedarf den Delegierten 2025 Justierungen vorzuschlagen.
Es ist gemäss Einschätzung der Verbandsleitung erforderlich, bei allen Leistungen zu prüfen, ob die Finanzierungszuständigkeit des ZiSG weiterhin ausreichend begründet ist oder ob sich infolge politischer Entscheidungen Regelstrukturen etabliert haben, in welche einzelne Leistungen konsequenterweise überführt werden müssen. Auch zeigt sich angesichts des hohen Antragsvolumens der letzten Jahre insbesondere die Dringlichkeit, den Leistungsbedarf spezifischer Leistungen unter Berücksichtigung der aktuellen kantonalen Planungsberichte (z.B. Planungsbericht Gesundheitsversorgung, Planungsbericht gemäss Gesetz über soziale Einrichtungen) und der Aktions- und Massnahmenpläne des Bundes zu beurteilen.
Der ZiSG hat sich für eine Fokussierung des Portfolios ausgesprochen. Was passiert mit den Organisationen, welche per 2025 nicht mehr über den ZiSG finanziert werden?
Die betroffenen Organisationen suchen im Kontakt mit den Luzerner Gemeinden und dem Kanton nach Möglichkeiten einer weiterführenden Finanzierung. Der ZiSG sieht in diesem Prozess auch die Chance, Leistungen inhaltlich weiter zu gestalten oder zu justieren und Synergieeffekte nutzbar zu machen. Die Verbandsleitung des ZiSG ist gerne bei Bedarf bei den Gesprächen dabei.
Wie ist die Finanzierung des Haus Hagar durch die Gemeinden und den Kanton Luzern geregelt?
Das Haus Hagar hat eine Betriebsbewilligung vom Kanton. Die Tagestaxen sind für den Kanton und Gemeinden gleich hoch. Das Haus Hagar erhält keine weitere Unterstützung vom Kanton.
Wie hoch sind die Tarife für Opferhilfe und wie hoch diejenigen der Gemeinden? Falls es Unterschiede bezüglich der Tarife gibt, wie sind diese begründet?
Die Tarife sind für Kanton und Gemeinden gleich hoch (190 Erwachsene und 110 Kind).
Über welche maximale Dauer beteiligt sich der Kanton Luzern via Opferhilfe an der Unterbringung (zusammenfassend für Schutz, Unterkunft, Beratung, Begleitung)?
Die Opferhilfe bezahlt maximal 35 Tage. Die Taxe inkludiert Leistungen wie Schutz, Unterkunft, Beratung, Begleitung, Verpflegung.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Kostenbeteiligung durch den Kanton erfüllt sein?
Die Fälle müssen Opferhilferelevant sein. Die Kosten der dringenden Notunterkunft werden von der Opferhilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 OHG (Soforthilfe) übernommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Opferstellung der gesuchstellenden Person
- Kausalität, d.h. Zusammenhang des Aufenthaltes mit der Straftat
- Dringlichkeit der Massnahme (d.h. bestehende akute Gefährdung)
Ab welchem Aufenthaltstag ist eine Kostenbeteiligung durch die Gemeinden erforderlich? Wird diese Kostenbeteiligung via Kostengutsprache geregelt?
Am 36. Tag, wenn vorher die Opferhilfe 35 Tage Kostengutsprache geleistet hat. Ab dem 1. Tag, wenn die Indikation für den Aufenthalt gegeben ist und die Opferhilfe ein Kostengesuch ablehnt.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Kostenbeteiligung durch eine Gemeinde erfüllt sein?
Vorgaben nach SKOS-Richtlinien. Die Indikation für den weiteren Aufenthalt muss gegeben sein, der Anspruch auf Nothilfe der Opferhilfe ist ausgeschöpft, es fehlt Vermögen oder Einkommen, es wird das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigt.
Welchen Einfluss hätte eine Sockelfinanzierung durch den ZiSG auf die Kostenbeteiligung von Kanton und insbesondere von Gemeinden?
Die Taxen decken den Aufwand nicht. Das Angebot wird über die St. Anna Stiftung restfinanziert. Der Sockelbeitrag würde als Leistung an die Bereitstellungskosten (Ausgleich Belegungsschwankungen) verstanden und hätte keine Reduktion der Tagestaxe zur Folge. Bei einem höheren Sockelbeitrag könnte gemäss Angaben des Haus Hagar eine Reduktion der Tagestaxe geprüft werden.
Welchen Vorteil ergibt sich durch die Sockelfinanzierung über den ZiSG für die Gemeinden?
Die kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) streben mit ihren Empfehlungen zur Finanzierung der Frauenhäuser an, dass die Schutzeinrichtungen künftig auf einer solideren finanziellen Basis stehen und gleichzeitig einen effizienten Betrieb der Angebote gewährleisten. So sollen die Kantone mittels Sockelbeitrag Bereitstellungskosten angemessen abgelten und auch Kantone ohne eigenes Angebot sollen sich an einer solchen Sockelfinanzierung beteiligen. Denn Frauenhäuser nehmen eine eminent wichtige Rolle im Kampf gegen häusliche Gewalt ein. Sie sind jedoch – wie andere Kriseninterventionsangebote – Belegungsschwankungen ausgesetzt, was ihre Planung erschwert.
Das Haus Hagar stellt Schutzplätze ergänzend zum Frauenhaus Luzern zur Verfügung und leistet so einen Beitrag für den Schutz von Frauen und Kindern, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Die Dienstleistung steht den Gemeinden und ihre Bevölkerung im Bedarfsfall zu Verfügung. Jede Frau mit und ohne Kinder, die das Angebot nutzt, wird bis zu eine Anschlusslösung begleitet. Das Angebot hilft dem Kanton und den Gemeinden ihre Aufgabe für Frauen und Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zu erfüllen.
Was sind die Leistungen der Beratungsstelle?
In der Schweiz gibt es circa 10'000 vollständig Gehörlose, wobei rund 1'000 davon in der Zentralschweiz leben. Eines von 1'000 Neugeborenen kommt hörbehindert zur Welt. Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (UNO-BRK) sind die Dienstleistungen der öffentlichen Hand den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung anzupassen.
Die Beratung für Schwerhörige und Gehörlose Zentralschweiz (BFSUG ZS) ist die einzige Fachstelle für Schwerhörige und Gehörlose in der Zentralschweiz. Sie berät und unterstützt Betroffene aus dem Kanton Luzern. Der Arbeitsschwerpunkt bildet die Sozialberatung. Die BFSUG ZS leistete im Jahr rund 1'500 Stunden Sozialberatung.
In welcher Form werden die Luzerner Gemeinden entlastet?
Grundsätzlich sind im Kanton Luzern die Gemeinden für die Sozialberatung zuständig. Aufgrund der Kommunikationsbehinderung ist der Zugang bei den öffentlichen Diensten vielfach ungenügend gewährleistet und die kulturellen Unterschiede führen oft zu Missverständnissen im Kontakt mit Behörden oder im öffentlichen Leben.
Dank dem niederschwelligen Angebot ist die BFSUG ZS die erste Anlaufstelle für Betroffene, Angehörige und Arbeitgeber von Betroffenen, was die Sozialberatungszentren und Sozialdienste finanziell und zeitlich entlastet. Die Beratung von Schwerhörigen und Gehörlosen benötigt aufgrund deren Wissensdefizite und der angepassten Kommunikation rund zwei bis drei Mal mehr Zeit. Die Betroffenen können mit der BFSUG ZS direkt ohne Dolmetschende kommunizieren. Mit der BFSUG ZS müssen die Gemeinden und die Kantone weniger Zeit für Auskünfte und Beratung aufwenden und können sicher sein, dass die Betroffenen ihre Information verstanden haben. Zusätzlich fallen keine Kosten für Gebärdensprachdolmetschende an. Die Dolmetscherkosten belaufen sich ansonsten pro Gespräch auf durchschnittlich Fr. 300.00 bis Fr. 400.00, welche die öffentliche Hand zu tragen hat.